Einkommensteuertarif 2026 · Belege geprüft am 26.09.2026Redaktion mit KI-Unterstützung, verantwortlich: Max Caramann · Kommerzielle Verbindung
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Lexikon · Einkommensteuer und Tarif

Einkommensteuertarif 2026 und Spitzensteuersatz

Auch: Spitzensteuersatz 2026 · Reichensteuer · § 32a EStG 2026

Rechtsgrundlage: § 32a EStG

Stand: September 2026, Tarif 2026Geprüft am: Belege: 2Verantwortlich: Max Caramann

Rn. 1

Kurz gesagt

Der Einkommensteuertarif 2026 nach § 32a EStG hat einen Grundfreibetrag von 12.348 €. Der Spitzensteuersatz von 42 % gilt für Ledige ab 69.879 € zu versteuerndem Einkommen, der Satz von 45 %, oft Reichensteuer genannt, ab 277.826 €. Bei Zusammenveranlagung verdoppeln sich die Grenzen durch das Splittingverfahren.[F-TAX-01]

Zitiervorschlag: Kapitalanlage-Wissen, „Einkommensteuertarif 2026 und Spitzensteuersatz“, Stand 26.09.2026, https://kapitalanlage-wissen.org/lexikon/einkommensteuertarif-2026/

Rn. 2

Einzelheiten

Formel 42 %
Steuer = 0,42 × zvE − 11.135,63 €.[F-TAX-01]
Formel 45 %
Steuer = 0,45 × zvE − 19.470,38 €.[F-TAX-01]
Zusammenveranlagung
Splitting: Steuer auf das halbe gemeinsame Einkommen, verdoppelt.[F-TAX-01]
Ausblick 2027
Ein Regierungsentwurf sieht 45 % ab 250.000 € und 47 % ab 280.000 € vor; Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden.[F-TAX-07]
Rn. 3

Rechenbeispiel

Rechenbeispiel · berechnet mit dem Tarif 2026

Tarifgrenzen 2026

Tarif
§ 32a EStG 2026
Kirchensteuer
keine
Einkommensteuer an den Tarifgrenzen 2026
GrenzezvE einzelnSteuer einzelnzvE zusammenSteuer zusammen
Grundfreibetrag12.348 €0 €24.696 €0 €
Beginn 42 %69.879 €18.213 €139.758 €36.426 €
Beginn 45 %277.826 €105.551 €555.652 €211.102 €

Beim Beginn der 42-%-Zone zahlen Ledige 18.213 € Einkommensteuer; die Zone gilt dann bis 277.825 €.

Berechnet beim Erstellen der Seite mit dem Rechenkern (Einkommensteuer nach § 32a EStG 2026, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer als Sonderausgabe). Die Annahmen sind Beispielwerte, keine Angaben zu einem bestimmten Objekt. Zur Methode

Rn. 4

Rechtsgrundlage

  • § 32a EStG im Wortlaut auf gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz)
Rn. 5

Belege

  1. F-TAX-01

    2026 gilt der Spitzensteuersatz von 42 % ab 69.879 € zu versteuerndem Einkommen (Ledige), 45 % ab 277.826 €.

    § 32a Abs. 1 und 5 EStG (Fassung für VZ 2026)Primärtext geprüft

  2. F-TAX-07

    Only as „geplant, nicht beschlossen“.

    Deloitte Tax NewsGesetzentwurf, nicht in Kraft

Jede Aussage oben trägt die Nummer ihres Belegs. Sekundärbelege und Auslegungen sind gekennzeichnet. Alle Belege

Rn. 6

Verwandte Begriffe