Kurz gesagt
Der Einkommensteuertarif 2026 nach § 32a EStG hat einen Grundfreibetrag von 12.348 €. Der Spitzensteuersatz von 42 % gilt für Ledige ab 69.879 € zu versteuerndem Einkommen, der Satz von 45 %, oft Reichensteuer genannt, ab 277.826 €. Bei Zusammenveranlagung verdoppeln sich die Grenzen durch das Splittingverfahren.[F-TAX-01]
Zitiervorschlag: Kapitalanlage-Wissen, „Einkommensteuertarif 2026 und Spitzensteuersatz“, Stand 26.09.2026, https://kapitalanlage-wissen.org/lexikon/einkommensteuertarif-2026/
Einzelheiten
- Formel 42 %
- Steuer = 0,42 × zvE − 11.135,63 €.[F-TAX-01]
- Formel 45 %
- Steuer = 0,45 × zvE − 19.470,38 €.[F-TAX-01]
- Zusammenveranlagung
- Splitting: Steuer auf das halbe gemeinsame Einkommen, verdoppelt.[F-TAX-01]
- Ausblick 2027
- Ein Regierungsentwurf sieht 45 % ab 250.000 € und 47 % ab 280.000 € vor; Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden.[F-TAX-07]
Rechenbeispiel
Rechenbeispiel · berechnet mit dem Tarif 2026
Tarifgrenzen 2026
- Tarif
- § 32a EStG 2026
- Kirchensteuer
- keine
| Grenze | zvE einzeln | Steuer einzeln | zvE zusammen | Steuer zusammen |
|---|---|---|---|---|
| Grundfreibetrag | 12.348 € | 0 € | 24.696 € | 0 € |
| Beginn 42 % | 69.879 € | 18.213 € | 139.758 € | 36.426 € |
| Beginn 45 % | 277.826 € | 105.551 € | 555.652 € | 211.102 € |
Beim Beginn der 42-%-Zone zahlen Ledige 18.213 € Einkommensteuer; die Zone gilt dann bis 277.825 €.
Berechnet beim Erstellen der Seite mit dem Rechenkern (Einkommensteuer nach § 32a EStG 2026, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer als Sonderausgabe). Die Annahmen sind Beispielwerte, keine Angaben zu einem bestimmten Objekt. Zur Methode
Rechtsgrundlage
- § 32a EStG im Wortlaut auf gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz)
Belege
- F-TAX-01
2026 gilt der Spitzensteuersatz von 42 % ab 69.879 € zu versteuerndem Einkommen (Ledige), 45 % ab 277.826 €.
§ 32a Abs. 1 und 5 EStG (Fassung für VZ 2026)Primärtext geprüft
- F-TAX-07
Only as „geplant, nicht beschlossen“.
Deloitte Tax NewsGesetzentwurf, nicht in Kraft
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