Kurz gesagt
Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten wird die Einkommensteuer im Splittingverfahren berechnet: Steuer auf die Hälfte des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens, verdoppelt. Dadurch verdoppeln sich alle Tarifgrenzen, auch die Freigrenze des Solidaritätszuschlags. Paare mit ungleichen Einkommen zahlen so weniger, und ihre Soli-Milderungszone liegt bei doppelt so hohen Einkommen.[F-TAX-01][F-TAX-02]
Zitiervorschlag: Kapitalanlage-Wissen, „Zusammenveranlagung und Splitting“, Stand 26.09.2026, https://kapitalanlage-wissen.org/lexikon/zusammenveranlagung/
Einzelheiten
- Verfahren
- § 32a Abs. 5: Steuer auf das halbe Einkommen, verdoppelt.[F-TAX-01]
- Soli
- Freigrenze 40.700 € statt 20.350 € Einkommensteuer.[F-TAX-02]
- Zone
- Die Soli-Milderungszone liegt zusammen bei 149.938 € bis 233.214 € zvE.[F-MED-04]
- § 10f
- Zusammen veranlagte Ehegatten können § 10f für zwei Objekte nutzen.[F-10F-02]
Rechenbeispiel
Rechenbeispiel · berechnet mit dem Tarif 2026
Haushaltseinkommen 200.000 € zvE
- Haushaltseinkommen
- 200.000 €
- Kirchensteuer
- keine
- Tarif
- § 32a EStG 2026
| Fall | Steuer gesamt | Grenzsteuersatz |
|---|---|---|
| eine Person allein, 200.000 € | 76.872 € | 44,3 % |
| zwei Ledige mit je 100.000 € | 64.230 € | 47,0 % |
| Ehepaar, zusammen veranlagt | 64.230 € | 47,0 % |
Zusammen veranlagt zahlt das Paar 64.230 €, so viel wie zwei Ledige mit je der Hälfte, und 12.641 € weniger als eine alleinstehende Person mit demselben Einkommen.
Berechnet beim Erstellen der Seite mit dem Rechenkern (Einkommensteuer nach § 32a EStG 2026, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer als Sonderausgabe). Die Annahmen sind Beispielwerte, keine Angaben zu einem bestimmten Objekt. Zur Methode
Rechtsgrundlage
- § 32a EStG im Wortlaut auf gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz)
- § 3 SolZG im Wortlaut auf gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz)
Belege
- F-TAX-01
2026 gilt der Spitzensteuersatz von 42 % ab 69.879 € zu versteuerndem Einkommen (Ledige), 45 % ab 277.826 €.
§ 32a Abs. 1 und 5 EStG (Fassung für VZ 2026)Primärtext geprüft
- F-TAX-02
Den Soli zahlt nur, wer mehr als 20.350 € Einkommensteuer zahlt (Paare 40.700 €).
SolZG § 3 Abs. 3, § 4Primärtext geprüft
- F-MED-04
In der Soli-Übergangszone kostet jeder zusätzliche Euro rund 47 Cent Steuer, mehr als bei deutlich höheren Einkommen.
SolZG § 4 S. 2; Rechnung auf Basis von F-TAX-01/02Rechnung auf Basis geprüfter Normen
- F-10F-02
Selbstnutzer bekommen § 10f nur für ein Objekt (Ehepaare zwei).
§ 10f Abs. 3 EStGPrimärtext geprüft
Jede Aussage oben trägt die Nummer ihres Belegs. Sekundärbelege und Auslegungen sind gekennzeichnet. Alle Belege