Einkommensteuertarif 2026 · Belege geprüft am 26.09.2026Redaktion mit KI-Unterstützung, verantwortlich: Max Caramann · Kommerzielle Verbindung
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Lexikon · Einkommensteuer und Tarif

Zusammenveranlagung und Splitting

Auch: Ehegattensplitting · Splittingtarif

Rechtsgrundlage: § 32a EStG, § 3 SolZG

Stand: September 2026, Tarif 2026Geprüft am: Belege: 4Verantwortlich: Max Caramann

Rn. 1

Kurz gesagt

Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten wird die Einkommensteuer im Splittingverfahren berechnet: Steuer auf die Hälfte des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens, verdoppelt. Dadurch verdoppeln sich alle Tarifgrenzen, auch die Freigrenze des Solidaritätszuschlags. Paare mit ungleichen Einkommen zahlen so weniger, und ihre Soli-Milderungszone liegt bei doppelt so hohen Einkommen.[F-TAX-01][F-TAX-02]

Zitiervorschlag: Kapitalanlage-Wissen, „Zusammenveranlagung und Splitting“, Stand 26.09.2026, https://kapitalanlage-wissen.org/lexikon/zusammenveranlagung/

Rn. 2

Einzelheiten

Verfahren
§ 32a Abs. 5: Steuer auf das halbe Einkommen, verdoppelt.[F-TAX-01]
Soli
Freigrenze 40.700 € statt 20.350 € Einkommensteuer.[F-TAX-02]
Zone
Die Soli-Milderungszone liegt zusammen bei 149.938 € bis 233.214 € zvE.[F-MED-04]
§ 10f
Zusammen veranlagte Ehegatten können § 10f für zwei Objekte nutzen.[F-10F-02]
Rn. 3

Rechenbeispiel

Rechenbeispiel · berechnet mit dem Tarif 2026

Haushaltseinkommen 200.000 € zvE

Haushaltseinkommen
200.000 €
Kirchensteuer
keine
Tarif
§ 32a EStG 2026
Steuer je nach Veranlagung und Verteilung der Einkommen
FallSteuer gesamtGrenzsteuersatz
eine Person allein, 200.000 €76.872 €44,3 %
zwei Ledige mit je 100.000 €64.230 €47,0 %
Ehepaar, zusammen veranlagt64.230 €47,0 %

Zusammen veranlagt zahlt das Paar 64.230 €, so viel wie zwei Ledige mit je der Hälfte, und 12.641 € weniger als eine alleinstehende Person mit demselben Einkommen.

Berechnet beim Erstellen der Seite mit dem Rechenkern (Einkommensteuer nach § 32a EStG 2026, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer als Sonderausgabe). Die Annahmen sind Beispielwerte, keine Angaben zu einem bestimmten Objekt. Zur Methode

Rn. 4

Rechtsgrundlage

  • § 32a EStG im Wortlaut auf gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz)
  • § 3 SolZG im Wortlaut auf gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz)
Rn. 5

Belege

  1. F-TAX-01

    2026 gilt der Spitzensteuersatz von 42 % ab 69.879 € zu versteuerndem Einkommen (Ledige), 45 % ab 277.826 €.

    § 32a Abs. 1 und 5 EStG (Fassung für VZ 2026)Primärtext geprüft

  2. F-TAX-02

    Den Soli zahlt nur, wer mehr als 20.350 € Einkommensteuer zahlt (Paare 40.700 €).

    SolZG § 3 Abs. 3, § 4Primärtext geprüft

  3. F-MED-04

    In der Soli-Übergangszone kostet jeder zusätzliche Euro rund 47 Cent Steuer, mehr als bei deutlich höheren Einkommen.

    SolZG § 4 S. 2; Rechnung auf Basis von F-TAX-01/02Rechnung auf Basis geprüfter Normen

  4. F-10F-02

    Selbstnutzer bekommen § 10f nur für ein Objekt (Ehepaare zwei).

    § 10f Abs. 3 EStGPrimärtext geprüft

Jede Aussage oben trägt die Nummer ihres Belegs. Sekundärbelege und Auslegungen sind gekennzeichnet. Alle Belege

Rn. 6

Verwandte Begriffe