Einkommensteuertarif 2026 · Belege geprüft am 26.09.2026Redaktion mit KI-Unterstützung, verantwortlich: Max Caramann · Kommerzielle Verbindung
Kapitalanlage-WissenNachschlagewerk ImmobiliensteuerAnzeige: Steuer-Check rechnen
Lexikon · Einkommensteuer und Tarif

Solidaritätszuschlag: Freigrenze und Milderungszone

Auch: Soli 2026 · Soli-Falle · Soli Gleitzone

Rechtsgrundlage: § 3 SolZG, § 4 SolZG

Stand: September 2026, Tarif 2026Geprüft am: Belege: 4Verantwortlich: Max Caramann

Rn. 1

Kurz gesagt

Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % der Einkommensteuer, fällt 2026 aber erst an, wenn diese 20.350 € übersteigt, bei Zusammenveranlagung 40.700 €. Darüber wird er in einer Milderungszone auf 11,9 % des übersteigenden Betrags begrenzt. In dieser Zone liegt der Grenzsteuersatz bei rund 47 %, höher als bei deutlich höheren Einkommen.[F-TAX-02][F-MED-04]

Zitiervorschlag: Kapitalanlage-Wissen, „Solidaritätszuschlag: Freigrenze und Milderungszone“, Stand 26.09.2026, https://kapitalanlage-wissen.org/lexikon/soli-milderungszone/

Rn. 2

Einzelheiten

Freigrenze 2026
20.350 € Einkommensteuer einzeln, 40.700 € zusammen.[F-TAX-02]
Milderungszone
Soli höchstens 11,9 % des Betrags über der Freigrenze; der volle Satz gilt ab rund 37.838 € Einkommensteuer.[F-TAX-02][F-TAX-03]
Zone in zvE
Vom Rechenkern ermittelt: einzeln 74.969 € bis 116.607 €, zusammen 149.938 € bis 233.214 €.[F-MED-04]
Grenzsteuersatz
Rund 0,42 × 1,119 ≈ 47,0 % ohne Kirchensteuer, mehr als die 44,3 % oberhalb der Zone.[F-MED-04][F-TAX-04]
Rn. 3

Rechenbeispiel

Rechenbeispiel · berechnet mit dem Tarif 2026

Soli-Milderungszone 2026, Zusammenveranlagung

Veranlagung
Zusammenveranlagung
Kirchensteuer
keine
Zone (vom Rechenkern ermittelt)
149.938 € bis 233.214 € zvE
Solidaritätszuschlag und Grenzsteuersatz rund um die Milderungszone, Zusammenveranlagung
zvEEinkommensteuerSoliSoli in % der EStGrenzsteuersatz
144.938 €38.602 €0 €0,0 %42,0 %
149.939 €40.702 €0 €0,0 %44,5 %
192.000 €58.368 €2.102 €3,6 %47,0 %
233.213 €75.676 €4.162 €5,5 %45,7 %
243.214 €79.878 €4.393 €5,5 %44,3 %

Zwischen 149.938 € und 233.214 € zu versteuerndem Einkommen steigt der Soli von null auf die vollen 5,5 %. In dieser Zone kostet jeder zusätzliche Euro 47,0 % Steuer, oberhalb nur 44,3 %.

Berechnet beim Erstellen der Seite mit dem Rechenkern (Einkommensteuer nach § 32a EStG 2026, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer als Sonderausgabe). Die Annahmen sind Beispielwerte, keine Angaben zu einem bestimmten Objekt. Zur Methode

Rn. 4

Rechtsgrundlage

  • § 3 SolZG im Wortlaut auf gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz)
  • § 4 SolZG im Wortlaut auf gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz)
Rn. 5

Belege

  1. F-TAX-02

    Den Soli zahlt nur, wer mehr als 20.350 € Einkommensteuer zahlt (Paare 40.700 €).

    SolZG § 3 Abs. 3, § 4Primärtext geprüft

  2. F-MED-04

    In der Soli-Übergangszone kostet jeder zusätzliche Euro rund 47 Cent Steuer, mehr als bei deutlich höheren Einkommen.

    SolZG § 4 S. 2; Rechnung auf Basis von F-TAX-01/02Rechnung auf Basis geprüfter Normen

  3. F-TAX-03

    Wer als Lediger über rund 117.000 € zu versteuerndem Einkommen liegt, zahlt den vollen Soli.

    Rechnung des Rechenkerns auf Basis der zitierten NormenRechnung auf Basis geprüfter Normen

  4. F-TAX-04

    Jeder zusätzlich abgesetzte Euro spart bei Spitzenverdienern rund 44 bis 49 Cent.

    Rechnung: t·(1.055+k)/(1+t·k); Kirchensteuer abziehbar nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStGRechnung auf Basis geprüfter Normen

Jede Aussage oben trägt die Nummer ihres Belegs. Sekundärbelege und Auslegungen sind gekennzeichnet. Alle Belege

Rn. 6

Verwandte Begriffe