Kurz gesagt
Das Bundeskabinett hat am 2. September 2026 den Regierungsentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 gebilligt. Danach soll der Satz von 45 % ab 250.000 € gelten und ab 280.000 € ein neuer Satz von 47 %. Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden. Zu Vermietung und Denkmal-AfA enthalten die bisher bekannten Zusammenfassungen keine Änderungen.[F-TAX-07]
Zitiervorschlag: Kapitalanlage-Wissen, „Einkommensteuerreform 2027 (Entwurf)“, Stand 26.09.2026, https://kapitalanlage-wissen.org/lexikon/einkommensteuerreform-2027/
Einzelheiten
- Status
- Regierungsentwurf vom 02.09.2026, vom Parlament nicht verabschiedet; kein geltendes Recht.[F-TAX-07]
- Inhalt
- 45 % ab 250.000 €, 47 % ab 280.000 € (Ledige), nach Sekundärbeleg.[F-TAX-07]
- Geltender Tarif 2026
- 45 % ab 277.826 €.[F-TAX-01]
Rechenbeispiel
Rechenbeispiel · berechnet mit dem Tarif 2026
Heutiger Tarif an den Grenzen des Entwurfs
- Veranlagung
- Einzelveranlagung
- Kirchensteuer
- keine
- Tarif
- § 32a EStG 2026
| zvE | Einkommensteuer | Soli | Summe | Durchschnitt | Grenzsteuersatz |
|---|---|---|---|---|---|
| 250.000 € | 93.864 € | 5.163 € | 99.027 € | 39,6 % | 44,3 % |
| 280.000 € | 106.529 € | 5.859 € | 112.388 € | 40,1 % | 47,5 % |
| 300.000 € | 115.529 € | 6.354 € | 121.883 € | 40,6 % | 47,5 % |
| 350.000 € | 138.029 € | 7.592 € | 145.621 € | 41,6 % | 47,5 % |
Bei 350.000 € beträgt die Gesamtbelastung 41,6 % des zu versteuernden Einkommens, der nächste Euro wird mit 47,5 % belastet.
Berechnet beim Erstellen der Seite mit dem Rechenkern (Einkommensteuer nach § 32a EStG 2026, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer als Sonderausgabe). Die Annahmen sind Beispielwerte, keine Angaben zu einem bestimmten Objekt. Zur Methode
Rechtsgrundlage
- § 32a EStG im Wortlaut auf gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz)
Belege
- F-TAX-07
Only as „geplant, nicht beschlossen“.
Deloitte Tax NewsGesetzentwurf, nicht in Kraft
- F-TAX-01
2026 gilt der Spitzensteuersatz von 42 % ab 69.879 € zu versteuerndem Einkommen (Ledige), 45 % ab 277.826 €.
§ 32a Abs. 1 und 5 EStG (Fassung für VZ 2026)Primärtext geprüft
Jede Aussage oben trägt die Nummer ihres Belegs. Sekundärbelege und Auslegungen sind gekennzeichnet. Alle Belege