Einkommensteuertarif 2026 · Belege geprüft am 26.09.2026Redaktion mit KI-Unterstützung, verantwortlich: Max Caramann · Kommerzielle Verbindung
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Lexikon · Einkommensteuer und Tarif

Einkommensteuerreform 2027 (Entwurf)

Auch: EStRefG 2027 · Reichensteuer 2027 · 47 Prozent

Rechtsgrundlage: § 32a EStG

Stand: September 2026, Tarif 2026Geprüft am: Belege: 2Verantwortlich: Max Caramann

Rn. 1

Kurz gesagt

Das Bundeskabinett hat am 2. September 2026 den Regierungsentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 gebilligt. Danach soll der Satz von 45 % ab 250.000 € gelten und ab 280.000 € ein neuer Satz von 47 %. Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden. Zu Vermietung und Denkmal-AfA enthalten die bisher bekannten Zusammenfassungen keine Änderungen.[F-TAX-07]

Zitiervorschlag: Kapitalanlage-Wissen, „Einkommensteuerreform 2027 (Entwurf)“, Stand 26.09.2026, https://kapitalanlage-wissen.org/lexikon/einkommensteuerreform-2027/

Rn. 2

Einzelheiten

Status
Regierungsentwurf vom 02.09.2026, vom Parlament nicht verabschiedet; kein geltendes Recht.[F-TAX-07]
Inhalt
45 % ab 250.000 €, 47 % ab 280.000 € (Ledige), nach Sekundärbeleg.[F-TAX-07]
Geltender Tarif 2026
45 % ab 277.826 €.[F-TAX-01]
Rn. 3

Rechenbeispiel

Rechenbeispiel · berechnet mit dem Tarif 2026

Heutiger Tarif an den Grenzen des Entwurfs

Veranlagung
Einzelveranlagung
Kirchensteuer
keine
Tarif
§ 32a EStG 2026
Steuer 2026 nach zu versteuerndem Einkommen, Einzelveranlagung
zvEEinkommensteuerSoliSummeDurchschnittGrenzsteuersatz
250.000 €93.864 €5.163 €99.027 €39,6 %44,3 %
280.000 €106.529 €5.859 €112.388 €40,1 %47,5 %
300.000 €115.529 €6.354 €121.883 €40,6 %47,5 %
350.000 €138.029 €7.592 €145.621 €41,6 %47,5 %
Grenzsteuersatz: zusätzliche Steuer auf die nächsten Euro Einkommen, gemessen über 1.000 € und inklusive Solidaritätszuschlag.

Bei 350.000 € beträgt die Gesamtbelastung 41,6 % des zu versteuernden Einkommens, der nächste Euro wird mit 47,5 % belastet.

Berechnet beim Erstellen der Seite mit dem Rechenkern (Einkommensteuer nach § 32a EStG 2026, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer als Sonderausgabe). Die Annahmen sind Beispielwerte, keine Angaben zu einem bestimmten Objekt. Zur Methode

Rn. 4

Rechtsgrundlage

  • § 32a EStG im Wortlaut auf gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz)
Rn. 5

Belege

  1. F-TAX-07

    Only as „geplant, nicht beschlossen“.

    Deloitte Tax NewsGesetzentwurf, nicht in Kraft

  2. F-TAX-01

    2026 gilt der Spitzensteuersatz von 42 % ab 69.879 € zu versteuerndem Einkommen (Ledige), 45 % ab 277.826 €.

    § 32a Abs. 1 und 5 EStG (Fassung für VZ 2026)Primärtext geprüft

Jede Aussage oben trägt die Nummer ihres Belegs. Sekundärbelege und Auslegungen sind gekennzeichnet. Alle Belege

Rn. 6

Verwandte Begriffe