Einkommensteuertarif 2026 · Belege geprüft am 26.09.2026Redaktion mit KI-Unterstützung, verantwortlich: Max Caramann · Kommerzielle Verbindung
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Lexikon · Denkmal-AfA und Abschreibung

Lineare Gebäude-AfA (§ 7 Abs. 4 EStG)

Auch: Normal-AfA · Gebäudeabschreibung 2 %, 2,5 %, 3 %

Rechtsgrundlage: § 7 EStG

Stand: September 2026, Tarif 2026Geprüft am: Belege: 2Verantwortlich: Max Caramann

Rn. 1

Kurz gesagt

Die lineare Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 4 EStG verteilt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines vermieteten Gebäudes gleichmäßig über die Nutzungsdauer: 2,5 % im Jahr bei Fertigstellung vor 1925, 2 % bei Fertigstellung von 1925 bis 2022 und 3 % bei Fertigstellung danach. Beim Denkmal gilt sie für die Altbausubstanz.[F-AFA-01]

Zitiervorschlag: Kapitalanlage-Wissen, „Lineare Gebäude-AfA (§ 7 Abs. 4 EStG)“, Stand 26.09.2026, https://kapitalanlage-wissen.org/lexikon/gebaeude-afa-linear/

Rn. 2

Einzelheiten

Sätze
2,5 % (vor 1925), 2 % (1925 bis 2022), 3 % (ab 2023).[F-AFA-01]
Nicht abschreibbar
Grund und Boden.[F-AFA-01]
Beim Denkmal
Gilt für die Altbausubstanz, während der Sanierungsanteil nach § 7i abgeschrieben wird.[F-7I-02][F-AFA-01]
Rn. 3

Rechenbeispiel

Rechenbeispiel · berechnet mit dem Tarif 2026

Lineare Gebäude-AfA auf 200.000 €

Bemessungsgrundlage
200.000 €
Zu versteuerndes Einkommen
120.000 € (Einzelveranlagung)
Kirchensteuer
keine
Tarif
§ 32a EStG 2026, Soli, Kirchensteuer als Sonderausgabe
Jahresbetrag und Steuerwirkung nach Satz
SatzAfA pro JahrSteuerwirkung pro JahrAbschreibungsdauer
2 %4.000 €1.789 €50 Jahre
2,5 %5.000 €2.259 €40 Jahre
3 %6.000 €2.729 €33 Jahre

Die Altbausubstanz bringt bei 2,5 % nur 5.000 € Abschreibung im Jahr, die Denkmal-AfA auf denselben Betrag 18.000 €.

Berechnet beim Erstellen der Seite mit dem Rechenkern (Einkommensteuer nach § 32a EStG 2026, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer als Sonderausgabe). Die Annahmen sind Beispielwerte, keine Angaben zu einem bestimmten Objekt. Zur Methode

Rn. 4

Rechtsgrundlage

  • § 7 EStG im Wortlaut auf gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz)
Rn. 5

Belege

  1. F-AFA-01

    Der Altbauanteil wird normal abgeschrieben, bei Baujahr vor 1925 mit 2,5 % pro Jahr. Grund und Boden gar nicht.

    § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStGPrimärtext geprüft

  2. F-7I-02

    Begünstigt sind nur die denkmalgerechten Sanierungskosten, nicht der Grundstücksanteil und nicht die Altbausubstanz.

    § 7i Abs. 1 S. 1 EStG; Bayern Bescheinigungsrichtlinie Nr. 3.2 (Verlust von Altbausubstanz nicht bescheinigungsfähig)Primärtext geprüft

Jede Aussage oben trägt die Nummer ihres Belegs. Sekundärbelege und Auslegungen sind gekennzeichnet. Alle Belege

Rn. 6

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