Einkommensteuertarif 2026 · Belege geprüft am 26.09.2026Redaktion mit KI-Unterstützung, verantwortlich: Max Caramann · Kommerzielle Verbindung
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Lexikon · Denkmal-AfA und Abschreibung

Bescheinigung der Denkmalbehörde

Auch: Denkmalbescheinigung · Steuerbescheinigung Denkmal

Rechtsgrundlage: § 7i EStG, § 171 AO

Stand: September 2026, Tarif 2026Geprüft am: Belege: 5Verantwortlich: Max Caramann

Rn. 1

Kurz gesagt

Die Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen Denkmalbehörde ist Voraussetzung der Denkmal-AfA; in Bayern stellt sie das Landesamt für Denkmalpflege aus. Sie bestätigt, dass die Maßnahmen denkmalrechtlich erforderlich und vorab abgestimmt waren. Welche Kosten steuerlich als Herstellungs- oder Anschaffungskosten zählen, entscheidet dennoch das Finanzamt.[F-7I-05][F-7I-04][F-7I-06]

Zitiervorschlag: Kapitalanlage-Wissen, „Bescheinigung der Denkmalbehörde“, Stand 26.09.2026, https://kapitalanlage-wissen.org/lexikon/bescheinigung-denkmalbehoerde/

Rn. 2

Einzelheiten

Zuständigkeit
Die von der Landesregierung bestimmte Stelle; in Bayern das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege.[F-7I-05]
Vorherige Abstimmung
Die Maßnahmen müssen vor Beginn mit der Behörde abgestimmt sein; in Bayern lässt sich eine fehlende Abstimmung nicht nachträglich heilen.[F-7I-04]
Bindungswirkung
Die Bescheinigung ist ein Grundlagenbescheid, bindend nur für die denkmalrechtlichen Tatsachen.[F-7I-06]
Bauträgermodelle
Bayern kann eine Gesamtbescheinigung mit Aufteilung je Wohnung erteilen, wenn der Antragsteller Vollmachten der Käufer hat; danach gibt es keine Einzelbescheinigungen.[F-7I-07]
Zuschüsse
Zuschüsse der Denkmalbehörden sind in der Bescheinigung anzugeben.[F-7I-09]
Rn. 3

Rechenbeispiel

Rechenbeispiel · berechnet mit dem Tarif 2026

Was an der Bescheinigung hängt: die Denkmal-AfA auf 250.000 €

Begünstigte Sanierungskosten
250.000 €
Fertigstellung
2027
Zu versteuerndes Einkommen
150.000 € (Einzelveranlagung)
Kirchensteuer
keine
Tarif
§ 32a EStG 2026, Soli, Kirchensteuer als Sonderausgabe
§ 7i EStG: Abschreibung und Steuerwirkung, 250.000 € Sanierungsanteil
JahrSatzAbschreibungSteuerwirkung
1. (2027)9 %22.500 €9.970 €
2. (2028)9 %22.500 €9.970 €
3. (2029)9 %22.500 €9.970 €
4. (2030)9 %22.500 €9.970 €
5. (2031)9 %22.500 €9.970 €
6. (2032)9 %22.500 €9.970 €
7. (2033)9 %22.500 €9.970 €
8. (2034)9 %22.500 €9.970 €
9. (2035)7 %17.500 €7.754 €
10. (2036)7 %17.500 €7.754 €
11. (2037)7 %17.500 €7.754 €
12. (2038)7 %17.500 €7.754 €
Summe 12 Jahre100 %250.000 €110.775 €
Steuerwirkung je Jahrin Euro
9.9701Jahr 1 (2027): 22.500 € AfA, 9.970 € Steuerwirkung9.9702Jahr 2 (2028): 22.500 € AfA, 9.970 € Steuerwirkung9.9703Jahr 3 (2029): 22.500 € AfA, 9.970 € Steuerwirkung9.9704Jahr 4 (2030): 22.500 € AfA, 9.970 € Steuerwirkung9.9705Jahr 5 (2031): 22.500 € AfA, 9.970 € Steuerwirkung9.9706Jahr 6 (2032): 22.500 € AfA, 9.970 € Steuerwirkung9.9707Jahr 7 (2033): 22.500 € AfA, 9.970 € Steuerwirkung9.9708Jahr 8 (2034): 22.500 € AfA, 9.970 € Steuerwirkung7.7549Jahr 9 (2035): 17.500 € AfA, 7.754 € Steuerwirkung7.75410Jahr 10 (2036): 17.500 € AfA, 7.754 € Steuerwirkung7.75411Jahr 11 (2037): 17.500 € AfA, 7.754 € Steuerwirkung7.75412Jahr 12 (2038): 17.500 € AfA, 7.754 € Steuerwirkung
  • Jahre 1–8: 9 %
  • Jahre 9–12: 7 %

Über 12 Jahre mindert die Denkmal-AfA die Steuer um 110.775 €, also 44,3 % der begünstigten Kosten. Gerechnet ist nur die Abschreibung bei gleichbleibendem Einkommen, ohne Miete, Zinsen und Kosten.

Berechnet beim Erstellen der Seite mit dem Rechenkern (Einkommensteuer nach § 32a EStG 2026, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer als Sonderausgabe). Die Annahmen sind Beispielwerte, keine Angaben zu einem bestimmten Objekt. Zur Methode

Rn. 4

Rechtsgrundlage

  • § 7i EStG im Wortlaut auf gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz)
  • § 171 AO im Wortlaut auf gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz)
Rn. 5

Belege

  1. F-7I-05

    Ohne Bescheinigung der Denkmalbehörde gibt es keine Denkmal-AfA.

    § 7i Abs. 2 S. 1 EStG; BayMBl. 2025 Nr. 424 (Präambel, Art. 23 BayDSchG)Primärtext geprüft

  2. F-7I-04

    Die Maßnahmen müssen vorab mit dem Landesamt für Denkmalpflege abgestimmt sein. Das lässt sich nachträglich nicht heilen.

    § 7i Abs. 1 S. 6 EStG; BayMBl. 2025 Nr. 424, Nr. 2.3 und 2.3.1Primärtext geprüft

  3. F-7I-06

    Die Bescheinigung bestätigt die Denkmalseite. Welche Kosten steuerlich zählen, entscheidet trotzdem das Finanzamt.

    BayMBl. 2025 Nr. 424, Nr. 5.2 (Pflichthinweis) und Nr. 6.1Primärtext geprüft

  4. F-7I-07

    Beim Kauf vom Bauträger beantragt meist der Bauträger eine Gesamtbescheinigung mit Aufteilung auf jede Wohnung.

    BayMBl. 2025 Nr. 424, Nr. 1 S. 4–5Primärtext geprüft

  5. F-7I-09

    Öffentliche Zuschüsse mindern die abschreibbaren Kosten.

    § 7i Abs. 1 S. 7 und Abs. 2 S. 2 EStG; BayMBl. 2025 Nr. 424 Nr. 5.3Primärtext geprüft

Jede Aussage oben trägt die Nummer ihres Belegs. Sekundärbelege und Auslegungen sind gekennzeichnet. Alle Belege

Rn. 6

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