Kurz gesagt
Die Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen Denkmalbehörde ist Voraussetzung der Denkmal-AfA; in Bayern stellt sie das Landesamt für Denkmalpflege aus. Sie bestätigt, dass die Maßnahmen denkmalrechtlich erforderlich und vorab abgestimmt waren. Welche Kosten steuerlich als Herstellungs- oder Anschaffungskosten zählen, entscheidet dennoch das Finanzamt.[F-7I-05][F-7I-04][F-7I-06]
Zitiervorschlag: Kapitalanlage-Wissen, „Bescheinigung der Denkmalbehörde“, Stand 26.09.2026, https://kapitalanlage-wissen.org/lexikon/bescheinigung-denkmalbehoerde/
Einzelheiten
- Zuständigkeit
- Die von der Landesregierung bestimmte Stelle; in Bayern das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege.[F-7I-05]
- Vorherige Abstimmung
- Die Maßnahmen müssen vor Beginn mit der Behörde abgestimmt sein; in Bayern lässt sich eine fehlende Abstimmung nicht nachträglich heilen.[F-7I-04]
- Bindungswirkung
- Die Bescheinigung ist ein Grundlagenbescheid, bindend nur für die denkmalrechtlichen Tatsachen.[F-7I-06]
- Bauträgermodelle
- Bayern kann eine Gesamtbescheinigung mit Aufteilung je Wohnung erteilen, wenn der Antragsteller Vollmachten der Käufer hat; danach gibt es keine Einzelbescheinigungen.[F-7I-07]
- Zuschüsse
- Zuschüsse der Denkmalbehörden sind in der Bescheinigung anzugeben.[F-7I-09]
Rechenbeispiel
Rechenbeispiel · berechnet mit dem Tarif 2026
Was an der Bescheinigung hängt: die Denkmal-AfA auf 250.000 €
- Begünstigte Sanierungskosten
- 250.000 €
- Fertigstellung
- 2027
- Zu versteuerndes Einkommen
- 150.000 € (Einzelveranlagung)
- Kirchensteuer
- keine
- Tarif
- § 32a EStG 2026, Soli, Kirchensteuer als Sonderausgabe
| Jahr | Satz | Abschreibung | Steuerwirkung |
|---|---|---|---|
| 1. (2027) | 9 % | 22.500 € | 9.970 € |
| 2. (2028) | 9 % | 22.500 € | 9.970 € |
| 3. (2029) | 9 % | 22.500 € | 9.970 € |
| 4. (2030) | 9 % | 22.500 € | 9.970 € |
| 5. (2031) | 9 % | 22.500 € | 9.970 € |
| 6. (2032) | 9 % | 22.500 € | 9.970 € |
| 7. (2033) | 9 % | 22.500 € | 9.970 € |
| 8. (2034) | 9 % | 22.500 € | 9.970 € |
| 9. (2035) | 7 % | 17.500 € | 7.754 € |
| 10. (2036) | 7 % | 17.500 € | 7.754 € |
| 11. (2037) | 7 % | 17.500 € | 7.754 € |
| 12. (2038) | 7 % | 17.500 € | 7.754 € |
| Summe 12 Jahre | 100 % | 250.000 € | 110.775 € |
- Jahre 1–8: 9 %
- Jahre 9–12: 7 %
Über 12 Jahre mindert die Denkmal-AfA die Steuer um 110.775 €, also 44,3 % der begünstigten Kosten. Gerechnet ist nur die Abschreibung bei gleichbleibendem Einkommen, ohne Miete, Zinsen und Kosten.
Berechnet beim Erstellen der Seite mit dem Rechenkern (Einkommensteuer nach § 32a EStG 2026, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer als Sonderausgabe). Die Annahmen sind Beispielwerte, keine Angaben zu einem bestimmten Objekt. Zur Methode
Rechtsgrundlage
Belege
- F-7I-05
Ohne Bescheinigung der Denkmalbehörde gibt es keine Denkmal-AfA.
§ 7i Abs. 2 S. 1 EStG; BayMBl. 2025 Nr. 424 (Präambel, Art. 23 BayDSchG)Primärtext geprüft
- F-7I-04
Die Maßnahmen müssen vorab mit dem Landesamt für Denkmalpflege abgestimmt sein. Das lässt sich nachträglich nicht heilen.
§ 7i Abs. 1 S. 6 EStG; BayMBl. 2025 Nr. 424, Nr. 2.3 und 2.3.1Primärtext geprüft
- F-7I-06
Die Bescheinigung bestätigt die Denkmalseite. Welche Kosten steuerlich zählen, entscheidet trotzdem das Finanzamt.
BayMBl. 2025 Nr. 424, Nr. 5.2 (Pflichthinweis) und Nr. 6.1Primärtext geprüft
- F-7I-07
Beim Kauf vom Bauträger beantragt meist der Bauträger eine Gesamtbescheinigung mit Aufteilung auf jede Wohnung.
BayMBl. 2025 Nr. 424, Nr. 1 S. 4–5Primärtext geprüft
- F-7I-09
Öffentliche Zuschüsse mindern die abschreibbaren Kosten.
§ 7i Abs. 1 S. 7 und Abs. 2 S. 2 EStG; BayMBl. 2025 Nr. 424 Nr. 5.3Primärtext geprüft
Jede Aussage oben trägt die Nummer ihres Belegs. Sekundärbelege und Auslegungen sind gekennzeichnet. Alle Belege