Kurz gesagt
Ein Grundlagenbescheid ist ein Bescheid, dessen Feststellungen für die Steuerfestsetzung verbindlich sind. Die Bescheinigung der Denkmalbehörde ist ein solcher Bescheid, aber nur für die denkmalrechtlichen Tatsachen. Ob Kosten Herstellungs- oder Anschaffungskosten, Erhaltungsaufwand oder gar nicht abziehbar sind, entscheidet das Finanzamt selbst.[F-7I-06]
Zitiervorschlag: Kapitalanlage-Wissen, „Grundlagenbescheid“, Stand 26.09.2026, https://kapitalanlage-wissen.org/lexikon/grundlagenbescheid/
Einzelheiten
Rechenbeispiel
Rechenbeispiel · berechnet mit dem Tarif 2026
Bescheinigt ist nicht gleich begünstigt
- Sanierungskosten gesamt
- 250.000 €
- vom Finanzamt anerkannt (Annahme 85 %)
- 212.500 €
- Zu versteuerndes Einkommen
- 150.000 € (Einzelveranlagung)
- Kirchensteuer
- keine
- Tarif
- § 32a EStG 2026, Soli, Kirchensteuer als Sonderausgabe
| Fall | AfA-Basis | Steuerwirkung |
|---|---|---|
| alle Kosten begünstigt | 250.000 € | 110.775 € |
| vom Finanzamt anerkannt (Annahme 85 %) | 212.500 € | 94.165 € |
Begünstigt sind hier 85,0 % der Kosten; das kostet 16.610 € Steuerwirkung über 12 Jahre.
Berechnet beim Erstellen der Seite mit dem Rechenkern (Einkommensteuer nach § 32a EStG 2026, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer als Sonderausgabe). Die Annahmen sind Beispielwerte, keine Angaben zu einem bestimmten Objekt. Zur Methode
Rechtsgrundlage
Belege
- F-7I-06
Die Bescheinigung bestätigt die Denkmalseite. Welche Kosten steuerlich zählen, entscheidet trotzdem das Finanzamt.
BayMBl. 2025 Nr. 424, Nr. 5.2 (Pflichthinweis) und Nr. 6.1Primärtext geprüft
- F-7I-11
Auch Nebenkosten können anteilig begünstigt sein, aber nur der Teil, der auf die Sanierung entfällt.
BayMBl. 2025 Nr. 424, Nr. 3.3 (verweist auf BMF 20.10.2003, BStBl. I S. 546)Primärtext geprüft
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