Einkommensteuertarif 2026 · Belege geprüft am 26.09.2026Redaktion mit KI-Unterstützung, verantwortlich: Max Caramann · Kommerzielle Verbindung
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Lexikon · Denkmal-AfA und Abschreibung

Anschaffungsnahe Herstellungskosten

Auch: 15-Prozent-Grenze · § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG

Rechtsgrundlage: § 6 EStG, § 9 EStG

Stand: September 2026, Tarif 2026Geprüft am: Belege: 2Verantwortlich: Max Caramann

Rn. 1

Kurz gesagt

Anschaffungsnahe Herstellungskosten entstehen, wenn Käufer eines Gebäudes innerhalb von drei Jahren nach dem Kauf mehr als 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten netto für Instandsetzung und Modernisierung ausgeben, ohne Erweiterungen und jährlich übliche Erhaltungsarbeiten. Dann wird der Aufwand nicht sofort abgezogen, sondern mit dem Gebäude abgeschrieben, bei einem gewöhnlichen Altbau mit 2 bis 3 %.[F-AFA-03]

Zitiervorschlag: Kapitalanlage-Wissen, „Anschaffungsnahe Herstellungskosten“, Stand 26.09.2026, https://kapitalanlage-wissen.org/lexikon/anschaffungsnahe-herstellungskosten/

Rn. 2

Einzelheiten

Grenze
15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes, netto, innerhalb von drei Jahren.[F-AFA-03]
Folge
Abschreibung über die Nutzungsdauer statt Sofortabzug.[F-AFA-03][F-AFA-01]
Vermietung
Gilt über § 9 Abs. 5 Satz 2 EStG auch für Einkünfte aus Vermietung.[F-AFA-03]
Rn. 3

Rechenbeispiel

Rechenbeispiel · berechnet mit dem Tarif 2026

Renovierung für 50.000 € im ersten Jahr nach dem Kauf

Anschaffungskosten Gebäude
240.000 €
15-%-Grenze (netto)
36.000 €
Renovierung (netto)
50.000 €
Zu versteuerndes Einkommen
120.000 € (Einzelveranlagung)
Kirchensteuer
keine
Tarif
§ 32a EStG 2026, Soli, Kirchensteuer als Sonderausgabe
Sofortabzug oder Abschreibung (kein Denkmal)
BehandlungAbzug im Jahr 1Steuerwirkung im Jahr 1
Sofortabzug (unter der Grenze)50.000 €23.160 €
2 % linear, Baujahr 1925–2022 (über der Grenze)1.000 €443 €

Mit 50.000 € liegt die Renovierung über der Grenze von 36.000 €. Statt 23.160 € wirken im ersten Jahr nur 443 €.

Berechnet beim Erstellen der Seite mit dem Rechenkern (Einkommensteuer nach § 32a EStG 2026, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer als Sonderausgabe). Die Annahmen sind Beispielwerte, keine Angaben zu einem bestimmten Objekt. Zur Methode

Rn. 4

Rechtsgrundlage

  • § 6 EStG im Wortlaut auf gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz)
  • § 9 EStG im Wortlaut auf gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz)
Rn. 5

Belege

  1. F-AFA-03

    Bei normalen Altbauten wird teure Sanierung in den ersten 3 Jahren nur langsam abgeschrieben. Beim Denkmal ist das anders.

    § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG (für Vermietung über § 9 Abs. 5 S. 2)Primärtext geprüft

  2. F-AFA-01

    Der Altbauanteil wird normal abgeschrieben, bei Baujahr vor 1925 mit 2,5 % pro Jahr. Grund und Boden gar nicht.

    § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStGPrimärtext geprüft

Jede Aussage oben trägt die Nummer ihres Belegs. Sekundärbelege und Auslegungen sind gekennzeichnet. Alle Belege

Rn. 6

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