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Denkmal-AfA Voraussetzungen 2026: Was muss eine Immobilie erfüllen?

Welche rechtlichen, baulichen und steuerlichen Voraussetzungen Ihre Denkmalimmobilie erfüllen muss, damit die §7i-AfA tatsächlich anerkannt wird.

Aktualisiert: Mai 2026
6 Min. Lesezeit

Die Denkmal-AfA nach §7i EStG ist einer der wenigen Steuervorteile im deutschen Einkommensteuerrecht, der über zwölf Jahre hinweg 100% der anerkannten Sanierungskosten absetzbar macht. Das Finanzamt prüft jedoch streng, ob eine Immobilie tatsächlich alle Voraussetzungen erfüllt. Wer diese Punkte vorab kennt, vermeidet die häufigste Ursache abgelehnter Anträge: fehlende Bescheinigungen und nicht abgestimmte Baumaßnahmen.

1. Eintragung in die Denkmalliste

Voraussetzung Nummer eins ist die formale Anerkennung als Kulturdenkmal durch die zuständige Untere Denkmalschutzbehörde. Die Eintragung in die Denkmalliste richtet sich nach dem Denkmalschutzgesetz des jeweiligen Bundeslandes; Bayern, Baden-Württemberg und Sachsen kennen das nachrichtliche Verzeichnis, in NRW und Berlin ist die konstitutive Eintragung erforderlich. Ohne diese Eintragung greift §7i EStG nicht; auch ein faktisch historisches Gebäude reicht nicht aus.

Käufer sollten den Eintrag vor dem Notartermin direkt bei der Denkmalbehörde anfragen, nicht beim Verkäufer. Eine Bestätigung in Papierform ist Pflicht, weil Maklerangaben in der Praxis häufig veraltet sind.

In einzelnen Bundesländern existieren zudem sogenannte Ensembleschutzgebiete: die Immobilie selbst ist nicht als Einzeldenkmal eingetragen, gehört aber zu einem geschützten Altstadtensemble. §7i greift in diesem Fall nur eingeschränkt; die meisten Finanzämter verlangen eine eigene Bescheinigung über die Ensembleeigenschaft. Wer in den Altstädten von Bamberg, Quedlinburg, Lübeck oder Regensburg kauft, sollte diesen Punkt vor Abschluss klären, weil der Steuervorteil sonst auf einen Bruchteil der erwarteten Höhe schrumpft.

2. §7i-Bescheinigung der Denkmalbehörde

Selbst eingetragene Denkmäler genießen den Steuervorteil nur, wenn die durchgeführten Sanierungsmaßnahmen vor Baubeginn behördlich abgestimmt und nach Abschluss bescheinigt werden. Diese sogenannte §7i-Bescheinigung dokumentiert, welche Aufwendungen für den Erhalt oder die sinnvolle Nutzung des Denkmals erforderlich waren.

Wichtig ist die zeitliche Reihenfolge: Die Abstimmung muss schriftlich vor Auftragsvergabe an Handwerker erfolgen. Wer erst saniert und dann den Antrag stellt, bekommt regelmäßig nur einen Teil der Kosten anerkannt. Die Behörde prüft pro Gewerk, ob die Maßnahme dem Denkmalschutz dient oder einer reinen Modernisierung gleichkommt.

Die Bescheinigung selbst ist gebührenpflichtig; je nach Bundesland fallen zwischen 0,5 und 1,5% der anerkannten Sanierungskosten an. Diese Gebühr ist als Werbungskosten absetzbar, aber bei der Kostenplanung mit einzukalkulieren. Bauträger-Modelle übernehmen die Bescheinigung meist im Komplettpreis; bei Einzelsanierung muss der Eigentümer den Antrag selbst stellen. In der Praxis arbeiten viele Käufer mit spezialisierten Architekten zusammen, die die Abstimmung mit der Denkmalbehörde übernehmen und die Bauüberwachung in einer Hand bündeln.

3. Anerkannte Sanierungsmaßnahmen

Anerkannt werden Maßnahmen, die zur Erhaltung des Denkmals oder seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Das umfasst typischerweise:

  • Sanierung von Dach, Fassade und Tragwerk
  • Wiederherstellung historischer Fenster und Türen
  • Erneuerung von Putz, Stuck und Bodenbelägen in denkmalgerechter Ausführung
  • Brandschutz, Wärmedämmung und Haustechnik, sofern denkmalverträglich

Nicht anerkannt sind Luxusausstattung, der Anbau zusätzlicher Wohnflächen oder Maßnahmen, die das Erscheinungsbild des Denkmals verändern. Auch reine Modernisierungskosten ohne Bezug zur Denkmalsubstanz fallen heraus.

Eine häufige Grauzone betrifft die energetische Sanierung. Dämmung der Außenwand wird oft abgelehnt, weil sie die Fassadenoptik verändert; Innendämmung, neue Fenster nach historischem Vorbild und Anlagentechnik im Keller hingegen werden in der Regel anerkannt. Wer eine KfW-Förderung kombinieren will, sollte beachten: dieselben Kosten können nicht zweimal angesetzt werden. Eine geförderte Maßnahme reduziert die Bemessungsgrundlage der §7i-AfA um den Zuschussanteil.

4. Vermietung versus Eigennutzung

§7i EStG gilt ausschließlich für vermietete Objekte. Wer das Denkmal selbst bewohnen will, greift stattdessen auf §10f EStG zurück: 9% Sonderausgabenabzug über zehn Jahre, also insgesamt 90% statt 100%. Auch hier ist die §7i-Bescheinigung Voraussetzung; nur der Anwendungsparagraph wechselt.

In der Praxis lohnt sich die Trennung von Anfang an. Wer eine Immobilie kauft und teilvermietet, teilselbstgenutzt nutzt, muss die Sanierungskosten anteilig aufteilen. Eine spätere Umnutzung führt häufig zu Diskussionen mit dem Finanzamt über die Bemessungsgrundlage.

Wechselt die Nutzung innerhalb der zwölf Jahre, etwa weil ein vermietetes Objekt später vom Eigentümer selbst bezogen wird, bleibt der bisherige Abschreibungsstand grundsätzlich erhalten, die zukünftigen Beträge laufen aber unter §10f mit reduzierter Quote. Umgekehrt führt der Wechsel von Eigennutzung zu Vermietung nicht automatisch zu einer Erhöhung auf §7i; jeder Übergang muss sauber dokumentiert und in der Steuererklärung erläutert werden. Wer Flexibilität braucht, sollte vorab mit einem Steuerberater durchspielen, welcher Pfad pro Jahr optimal ist.

5. Kaufpreisaufteilung im Notarvertrag

Die letzte, oft unterschätzte Voraussetzung betrifft den Kaufvertrag selbst: Der Kaufpreis muss klar in Altsubstanz und Sanierungsanteil aufgeteilt werden. Nur der Sanierungsanteil ist nach §7i begünstigt; der reine Gebäudewert läuft über die normale 2%-AfA gemäß §7 Abs. 4 EStG. Der Bodenwert bleibt nicht abschreibungsfähig.

Die Finanzämter akzeptieren die im Notarvertrag dokumentierte Aufteilung nur, wenn sie wirtschaftlich plausibel ist. Pauschalansätze ohne Bautenstandsbericht werden regelmäßig korrigiert. Wer hier solide vorbereitet ist, schützt seine erhöhte AfA über die gesamte Zwölfjahresperiode.

Als Anhaltspunkt für plausible Aufteilungen dient die sogenannte Restwertmethode: Ein Sachverständiger ermittelt den Zeitwert der Altsubstanz ohne Sanierung und stellt diesem den Aufwand für die geplanten Maßnahmen gegenüber. Daraus ergibt sich eine prozentuale Aufteilung, die das Finanzamt typischerweise akzeptiert. In Bauträgermodellen ist die Aufteilung bereits im Vertrag fixiert; der Käufer übernimmt das vom Bauträger eingeholte Sachverständigengutachten. Bei Einzeldenkmälern ist der Käufer in der Pflicht, die Aufteilung selbst belastbar zu dokumentieren, bevor der Notarvertrag unterschrieben wird.

Konkrete Steuerersparnis

Wie groß der Effekt im Einzelfall ist, hängt von Sanierungsumfang und persönlichem Grenzsteuersatz ab. Ein typisches Rechenbeispiel: Bei 180.000 € anerkannten Sanierungskosten und einem Grenzsteuersatz von 42% beträgt die Steuerersparnis über zwölf Jahre rund 75.600 €.

Mit unserem Mietrendite-Rechner lässt sich der Effekt für die laufende Vermietung simulieren, mit dem Denkmal-Steuerrechner die Aufteilung über die Zwölfjahresperiode. Ergänzend lohnt der Blick auf den Vergleich Neubau und Denkmal sowie die Berechnungsformel der Denkmal-AfA.

Häufige Stolperfallen

Drei Punkte ziehen in der Praxis die meisten abgelehnten Anträge nach sich:

  1. Sanierungsbeginn vor schriftlicher Abstimmung mit der Denkmalbehörde. Der Bauantrag allein reicht nicht; die Maßnahmenabstimmung ist ein eigener Schritt.
  2. Fehlende Kaufpreisaufteilung im Notarvertrag. Eine nachträgliche Aufteilung im Rahmen der Steuererklärung wird vom Finanzamt selten akzeptiert.
  3. Vermischung von Modernisierungs- und Denkmalkosten ohne Trennung. Handwerkerrechnungen müssen die denkmalgerechten Leistungen getrennt ausweisen.

Daneben sehen Finanzämter zunehmend kritisch auf zwei weitere Konstellationen: erstens auf Sanierungen, die in ungewöhnlich kurzer Zeit abgeschlossen werden, weil das den Verdacht einer Aufwandsverlagerung nahelegt; zweitens auf Aufteilungen, in denen der Sanierungsanteil offensichtlich übersteigert wurde, um die Bemessungsgrundlage künstlich anzuheben. Beide Punkte führen regelmäßig zu Detailprüfungen der Belege und in der Folge zu Kürzungen der anerkannten Sanierungskosten. Wer von Anfang an mit einem realistischen Aufteilungswert arbeitet und die Bauphase nachvollziehbar dokumentiert, vermeidet diese Diskussionen.

Praxisablauf in der richtigen Reihenfolge

Wer eine Denkmalimmobilie sauber aufsetzt, folgt typischerweise dieser Sequenz: Erst die Eintragung bestätigen, dann den Sachverständigen einschalten, danach die Aufteilung im Notarvertrag verankern, anschließend die Maßnahmen mit der Denkmalbehörde abstimmen, dann sanieren und zum Schluss die §7i-Bescheinigung beantragen. Jede Verschiebung dieser Reihenfolge kostet Steuerersparnis oder erzwingt Nachbesserungen. Eine fundierte Vorbereitung mit Steuerberater und denkmalerfahrenem Architekten zahlt sich über die zwölf Jahre AfA-Laufzeit ein Vielfaches der Beratungskosten zurück.

Wer diese Voraussetzungen ernst nimmt, sichert sich einen der seltenen verbleibenden Steuervorteile im deutschen Immobilienrecht und reduziert zugleich das Risiko einer späteren Beanstandung durch das Finanzamt erheblich.

Fachredaktion Immobilien & Steuern

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