Einkommensteuertarif 2026 · Belege geprüft am 26.09.2026Redaktion mit KI-Unterstützung, verantwortlich: Max Caramann
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Datenstudie · Ärztinnen und Ärzte · Tarif 2026 und Entwurf 2027 · Version v1

Steuerlast von Ärztinnen und Ärzten 2026 und Entwurf 2027

Das Ergebnis in einem Satz

Alle 8 untersuchten Klinikarzt-Profile nach TV-Ärzte/VKA zahlen nach dem Regierungsentwurf 2027 bei gleichem Gehalt weniger Einkommensteuer und Soli als 2026, ledig 143 € bis 214 € im Jahr; eine ledige Praxisinhaberin mit 400.000 € Gewinn zahlt 3.301 € mehr.[F-EST27-01][F-EST27-02]

Entwurf, Stand Aktualisiert: Profile: 16Lizenz: CC BY 4.0Stand: September 2026Geprüft am: Von: Redaktion Kapitalanlage-WissenVerantwortlich: Max Caramann

Kernergebnisse für Presse und Recherche

  1. Alle 8 untersuchten Klinikarzt-Profile nach TV-Ärzte/VKA zahlen nach dem Regierungsentwurf 2027 bei gleichem Gehalt weniger Einkommensteuer und Soli als 2026, ledig 143 € bis 214 € im Jahr; eine ledige Praxisinhaberin mit 400.000 € Gewinn zahlt 3.301 € mehr.[F-EST27-01][F-OBA-02][F-OBA-03][F-TVA-01]
  2. Praxisinhaber (ledig) zahlen nach dem Entwurf ab 253.553 € Gewinn mehr als 2026, wenn der Gewinn ihr zvE ist; bei 300.000 € +1.191 €, bei 400.000 € +3.301 €.[F-EST27-01][F-ZAHN-01]
  3. Zusammen veranlagt mit einem Partner ohne eigenes Einkommen zahlen auch Praxisinhaber mit 500.000 € Gewinn nach dem Entwurf weniger (−224 €); die Sätze von 45 und 47 % greifen für Paare erst beim doppelten Einkommen.[F-EST27-01]
  4. 4 der 8 Klinikprofile liegen ledig mit ihrem zvE in der Soli-Milderungszone (74.969 € bis 116.607 €); dort kostet jeder zusätzliche Euro, etwa aus Diensten, 47,00 % Steuer.[F-MED-04]
  5. Die Werte sind Musterrechnungen, keine beobachteten Steuerbescheide: Angestellte mit Lohnabrechnung 2026 (Versorgungswerk, gesetzlich krankenversichert), Praxisinhaber mit dem Gewinn als Obergrenze des zvE. Entwurf, Stand 28.09.2026.[F-PAP-01][F-EST27-02]

Pressekontakt: presse@kapitalanlage-wissen.org

Daten und Grafiken frei nutzbar unter CC BY 4.0 mit Nennung „Kapitalanlage-Wissen, Steuerlast von Ärztinnen und Ärzten 2026 und Entwurf 2027“ und Link. Hinweis: Diese Website gehört demselben Betreiber wie steueroptimierung.immo, der Provisionen aus Immobilienverkäufen erhält; die Daten sind davon unabhängig reine Tarifrechnung. Offenlegung

Rn. 1

Annahmen

Musterprofile
Die Profile sind Rechenbeispiele aus öffentlichen Tariftabellen und frei gewählten Gewinnstufen, keine beobachteten Einkommen oder Steuerbescheide.
Angestellte
12 × Tabellenentgelt des TV-Ärzte/VKA ab 01.06.2026 (kommunale Krankenhäuser), ohne Bereitschaftsdienste, Zulagen und Sonderzahlungen.[F-TVA-01][F-OBA-02][F-OBA-03] Für 2027 ist dasselbe Gehalt angesetzt; künftige Tariferhöhungen sind nicht berücksichtigt.
Angestellte: Lohnabrechnung
Lohnabrechnung 2026 in Steuerklasse I: Versorgungswerk statt Deutscher Rentenversicherung (Beitrag in Höhe des Rentenbeitrags, Arbeitgeberzuschuss zur Hälfte), gesetzlich kranken- und pflegeversichert mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag, kinderlos.[F-PAP-01][F-SVR-13][F-SVR-14][F-SVR-04] Das zvE ergibt sich aus der Jahresveranlagung derselben Zahlen: Gehalt minus Arbeitnehmer-Pauschbetrag, minus die abziehbaren Beiträge zu Versorgungswerk, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.[F-BN-01][F-NET-01][F-NET-02][F-NET-03] Nach dem Entwurf ist das zvE um die Erhöhung des Pauschbetrags von 1.230 € auf 1.430 € niedriger; die Beiträge sind auf dem Stand 2026 gehalten.[F-EST27-04] Zusammen veranlagt ist dasselbe zvE angesetzt.
Praxisinhaber: Obergrenze
zvE = Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit.[F-ZAHN-01] Beiträge zum Versorgungswerk und zur Kranken- und Pflegeversicherung sind als Sonderausgaben abziehbar und senken das zvE weiter; sie sind nicht abgezogen, weil sie von der persönlichen Lage abhängen.[F-MED-02] Die gezeigte Steuer ist deshalb die höchste, die auf diesen Gewinn allein anfallen kann.
Steuern
Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag, ohne Kirchensteuer, ohne Kinder. Ledig oder zusammen veranlagt mit einem Partner ohne eigenes Einkommen.[F-TAX-01][F-TAX-02]
Entwurf 2027
Tarif nach dem Regierungsentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027, beschlossen vom Bundeskabinett am 2. September 2026; kein Gesetz.[F-EST27-01][F-EST27-02]
Rn. 2

Angestellte Klinikärzte (TV-Ärzte/VKA)

Einkommensteuer und Soli, ledig, Tabellenentgelt ab 01.06.2026, ohne Dienste und Zulagen
ProfilMonatJahrNetto 2026zvESteuer 2026Grenzsatz 2026Steuer Entwurf 2027Differenz ledigDifferenz zusammen
Arzt, 1. Jahr5.722,05 €68.665 €41.909 €53.597 €11.833 €36,4 %11.690 €−143 €−140 €
Arzt, ab 6. Jahr7.355,29 €88.263 €52.355 €71.256 €18.791 €42,0 %18.601 €−190 €−156 €
Facharzt, 1. Jahr7.552,19 €90.626 €53.567 €73.399 €19.691 €42,0 %19.501 €−190 €−160 €
Facharzt, ab 13. Jahr9.698,91 €116.387 €66.629 €98.157 €31.249 €47,0 %31.036 €−213 €−198 €
Oberarzt, 1. Jahr9.459,56 €113.515 €65.108 €95.285 €29.900 €47,0 %29.686 €−214 €−192 €
Oberarzt, ab 7. Jahr10.810,95 €129.731 €73.702 €111.502 €37.521 €47,0 %37.308 €−213 €−224 €
CA-Vertreter, 1. Jahr11.127,50 €133.530 €75.716 €115.300 €39.306 €47,0 %39.093 €−213 €−232 €
CA-Vertreter, ab 4. Jahr11.922,95 €143.075 €80.995 €124.846 €43.570 €44,3 %43.370 €−200 €−256 €
Hinterlegt: zvE ledig in der Soli-Milderungszone. Netto 2026: Jahresnetto der Lohnabrechnung nach Lohnsteuer, Soli und Arbeitnehmerbeiträgen. Steuer: Einkommensteuer und Soli der Veranlagung. Differenz: Steuer nach Entwurf minus Steuer 2026, negativ = Entlastung; nach Entwurf mit dem höheren Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.430 €.

Ein Oberarzt ab dem 7. Jahr kommt auf 129.731 € Jahresgehalt. Nach Versorgungswerk, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung und Lohnsteuer bleiben ihm ledig 73.702 € netto im Jahr. Sein zvE liegt bei 111.502 €; darauf zahlt er 2026 37.521 € Einkommensteuer und Soli, jeder weitere Euro kostet 47,00 %. Nach dem Entwurf wären es 37.308 €.[F-OBA-02][F-PAP-01][F-EST27-01]

Rn. 3

Praxisinhaber nach Gewinn

Einkommensteuer und Soli nach Gewinnstufe, Gewinn = zvE (Obergrenze), ohne Kirchensteuer
GewinnSteuer 2026 ledigSteuer Entwurf ledigDifferenz ledigGrenzsatz 2026Grenzsatz EntwurfDifferenz zusammen
100.000 €32.115 €31.997 €−119 €47,0 %47,0 %−132 €
150.000 €54.717 €54.605 €−112 €44,3 %44,3 %−215 €
200.000 €76.872 €76.760 €−112 €44,3 %44,3 %−237 €
250.000 €99.027 €98.915 €−112 €44,3 %47,5 %−224 €
300.000 €121.883 €123.074 €+1.191 €47,5 %49,6 %−224 €
350.000 €145.621 €147.867 €+2.246 €47,5 %49,6 %−224 €
400.000 €169.358 €172.659 €+3.301 €47,5 %49,6 %−224 €
500.000 €216.833 €222.244 €+5.411 €47,5 %49,6 %−224 €
Hinterlegt: ledig nach Entwurf mehr Steuer als 2026 (ab 253.553 € zvE). Gewinnstufen sind frei gewählte Beispiele. Gewinn aus einer Arztpraxis ist Einkommen aus freiberuflicher Tätigkeit.

Anders als ein Gehalt wird der Gewinn nicht um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag gekürzt; Praxiskosten sind im Gewinn schon abgezogen.[F-ZAHN-01] Ab 253.553 € zvE wirkt für Ledige der frühere Satz von 45 % stärker als die Entlastung im unteren Tarif, ab 280.000 € kommt der neue Satz von 47 % hinzu.[F-EST27-01]

Rn. 4

Differenz Entwurf 2027 minus 2026

Steuer nach Entwurf 2027 minus 2026Euro im Jahr; negativ = Entlastung
−5005001.5002.5003.5004.5005.50060k120k180k240k300k360k420k480kOberarztPraxis 300kPraxis 400k60.000 € zvE: ledig −83 €, zusammen veranlagt −90 €70.000 € zvE: ledig −105 €, zusammen veranlagt −96 €80.000 € zvE: ledig −119 €, zusammen veranlagt −106 €90.000 € zvE: ledig −119 €, zusammen veranlagt −116 €100.000 € zvE: ledig −119 €, zusammen veranlagt −132 €110.000 € zvE: ledig −119 €, zusammen veranlagt −148 €120.000 € zvE: ledig −112 €, zusammen veranlagt −166 €130.000 € zvE: ledig −112 €, zusammen veranlagt −188 €140.000 € zvE: ledig −112 €, zusammen veranlagt −210 €150.000 € zvE: ledig −112 €, zusammen veranlagt −215 €160.000 € zvE: ledig −112 €, zusammen veranlagt −237 €170.000 € zvE: ledig −112 €, zusammen veranlagt −237 €180.000 € zvE: ledig −112 €, zusammen veranlagt −237 €190.000 € zvE: ledig −112 €, zusammen veranlagt −237 €200.000 € zvE: ledig −112 €, zusammen veranlagt −237 €210.000 € zvE: ledig −112 €, zusammen veranlagt −237 €220.000 € zvE: ledig −112 €, zusammen veranlagt −237 €230.000 € zvE: ledig −112 €, zusammen veranlagt −237 €240.000 € zvE: ledig −112 €, zusammen veranlagt −224 €250.000 € zvE: ledig −112 €, zusammen veranlagt −224 €260.000 € zvE: ledig +205 €, zusammen veranlagt −224 €270.000 € zvE: ledig +521 €, zusammen veranlagt −224 €280.000 € zvE: ledig +769 €, zusammen veranlagt −224 €290.000 € zvE: ledig +980 €, zusammen veranlagt −224 €300.000 € zvE: ledig +1.191 €, zusammen veranlagt −224 €310.000 € zvE: ledig +1.402 €, zusammen veranlagt −224 €320.000 € zvE: ledig +1.613 €, zusammen veranlagt −224 €330.000 € zvE: ledig +1.824 €, zusammen veranlagt −224 €340.000 € zvE: ledig +2.035 €, zusammen veranlagt −224 €350.000 € zvE: ledig +2.246 €, zusammen veranlagt −224 €360.000 € zvE: ledig +2.457 €, zusammen veranlagt −224 €370.000 € zvE: ledig +2.668 €, zusammen veranlagt −224 €380.000 € zvE: ledig +2.879 €, zusammen veranlagt −224 €390.000 € zvE: ledig +3.090 €, zusammen veranlagt −224 €400.000 € zvE: ledig +3.301 €, zusammen veranlagt −224 €410.000 € zvE: ledig +3.512 €, zusammen veranlagt −224 €420.000 € zvE: ledig +3.723 €, zusammen veranlagt −224 €430.000 € zvE: ledig +3.934 €, zusammen veranlagt −224 €440.000 € zvE: ledig +4.145 €, zusammen veranlagt −224 €450.000 € zvE: ledig +4.356 €, zusammen veranlagt −224 €460.000 € zvE: ledig +4.567 €, zusammen veranlagt −224 €470.000 € zvE: ledig +4.778 €, zusammen veranlagt −224 €480.000 € zvE: ledig +4.989 €, zusammen veranlagt −224 €490.000 € zvE: ledig +5.200 €, zusammen veranlagt −224 €500.000 € zvE: ledig +5.411 €, zusammen veranlagt −224 €
  • ledig
  • zusammen veranlagt

Die Kurve gilt für jedes zvE, nicht nur für Ärzte; markiert sind drei der Profile (ledig). Unter null entlastet der Entwurf.

Rn. 5

Methodik

Rechenkern
Deterministische Berechnung mit dem getesteten Rechenkern dieser Website; der Entwurfstarif ist dort als eigener, gekennzeichneter Parametersatz hinterlegt.[F-EST27-01]
Tariftabelle
Entgelttabelle VKA ab 01.06.2026 wie vom Marburger Bund veröffentlicht; Gruppen Arzt, Facharzt, Oberarzt und CA-Vertreter (so in der Tabelle bezeichnet). Chefärztinnen und Chefärzte stehen nicht in dieser Tabelle und sind nicht Teil der Studie.[F-TVA-01][F-OBA-03]
Solidaritätszuschlag
5,5 % oberhalb der Freigrenze von 20.350 € Einkommensteuer (zusammen 40.700 €), in der Milderungszone höchstens 11,9 % des übersteigenden Betrags; im Entwurf unverändert.[F-TAX-02][F-EST27-03]
Nicht enthalten
Vorsorgeaufwendungen der Praxisinhaber, private Krankenversicherung, Kirchensteuer, Kinder, Dienste und Zulagen, Nebeneinkünfte, Praxisverkauf (§ 34 EStG), Beitragsänderungen 2027, die Stufe des Entwurfs für 2028.
Unabhängigkeit
Die Daten sind reine Tarifrechnung. Der Betreiber verdient an Immobilienverkäufen über steueroptimierung.immo; siehe Offenlegung.
Keine Sprachmodelle
Kein Wert in dieser Studie wurde von einem Sprachmodell erzeugt oder geschätzt. Texte entstehen mit KI-Unterstützung.
Rn. 6

Daten

aerzte-steuerlast-2026-v1.csv: 32 Zeilen, UTF-8, Komma als Trennzeichen, Punkt als Dezimalzeichen, Sätze als Anteil (0,4431 = 44,31 %). Die Datei entsteht beim Erstellen der Seite aus demselben Rechenkern wie Tabellen und Grafiken.

Spalten der CSV-Datei
profil
Kennung des Profils (Tarifgruppe und Stufe oder Gewinnstufe)
art
angestellt (TV-Ärzte/VKA) oder praxis (Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit)
monatsentgelt_eur
Tabellenentgelt ab 01.06.2026 laut Marburger Bund; leer bei Praxis
jahresbetrag_eur
12 × Monatsentgelt (ohne Dienste, Zulagen, Sonderzahlungen) oder Jahresgewinn
veranlagung
einzeln oder zusammen (Alleinverdiener, Splitting)
netto_lohnabrechnung_2026_eur
nur angestellt, ledig: Jahresnetto nach Lohnsteuer (Steuerklasse I), Soli und Arbeitnehmerbeiträgen (GKV mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag, Versorgungswerk statt Rentenversicherung, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, kinderlos)
zve_2026_eur
angestellt: zvE aus der Jahresveranlagung (Brutto minus Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230 € minus abziehbare Vorsorgeaufwendungen minus Sonderausgaben-Pauschbetrag); bei zusammen dasselbe zvE; Praxis: Gewinn als Obergrenze
steuer_2026_eur
Einkommensteuer plus Soli 2026, ohne Kirchensteuer
durchschnittssatz_2026
steuer_2026_eur geteilt durch zve_2026_eur
grenzsteuersatz_2026
Einkommensteuer und Soli auf den nächsten Euro
zve_entwurf_2027_eur
wie zve_2026_eur, bei Angestellten um 200 € niedriger (Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.430 € des Entwurfs); gleiches Brutto und gleiche Beiträge wie 2026
steuer_entwurf_2027_eur
Einkommensteuer plus Soli nach dem Regierungsentwurf 2027 (kein geltendes Recht)
durchschnittssatz_entwurf_2027
steuer_entwurf_2027_eur geteilt durch zve_entwurf_2027_eur
grenzsteuersatz_entwurf_2027
Grenzsteuersatz nach Entwurf
differenz_eur
steuer_entwurf_2027_eur minus steuer_2026_eur; negativ = Entlastung
Rn. 7

Zitieren und Lizenz

Daten, Tabellen und Grafiken dieser Studie stehen unter der Lizenz CC BY 4.0: Sie dürfen sie teilen und bearbeiten, auch kommerziell, wenn Sie uns als Urheber nennen und auf diese Seite verlinken. Aktualisiert am , Version v1.

Zitiervorschlag

Kapitalanlage-Wissen: Steuerlast von Ärztinnen und Ärzten 2026 und Entwurf 2027 (v1, Entwurf Stand 28.09.2026). Stand 28.09.2026. https://kapitalanlage-wissen.org/atlas/aerzte-steuerlast-2026/ (Lizenz CC BY 4.0)

Belege

Belege

  1. F-TVA-01

    Ärztinnen und Ärzte der Gruppe „Arzt“ (unterhalb der Facharztgruppe) an kommunalen Kliniken erhalten seit Juni 2026 monatlich 5.722,05 € bis 7.355,29 € Tabellenentgelt.

    Marburger Bund, Entgelttabellen VKA (Stand 13.01.2025)Primärtext geprüft

  2. F-OBA-02

    Seit Juni 2026 beträgt das Tabellenentgelt eines Oberarztes an kommunalen Kliniken 9.459,56 € bis 10.810,95 € im Monat.

    Marburger Bund, Entgelttabellen VKA (Stand 13.01.2025)Primärtext geprüft

  3. F-OBA-03

    Fachärzte an kommunalen Kliniken erhalten seit Juni 2026 monatlich 7.552,19 € bis 9.698,91 €, Chefarzt-Vertreter (CA-Vertreter) 11.127,50 € bis 11.922,95 €.

    Marburger Bund, Entgelttabellen VKA (Stand 13.01.2025)Primärtext geprüft

  4. F-PAP-01

    Die Lohnsteuer 2026 berechnen wir nach dem amtlichen Programmablaufplan des Bundesfinanzministeriums.

    BMF-Schreiben 12.11.2025; Anlage 1; XMLPrimärtext geprüft

  5. F-SVR-04

    Der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2026 beträgt 2,9 %; Ihre Kasse kann mehr oder weniger verlangen.

    § 242a SGB V; BAnz AT 10.11.2025 B7Primärtext geprüft

  6. F-SVR-13

    Für Mitglieder eines Versorgungswerks zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe seines Rentenversicherungsanteils.

    § 172a SGB VI; § 3 Nr. 62 S. 2 c, S. 3 EStGAuslegung, steuerlich prüfen lassen

  7. F-SVR-14

    Wer im Versorgungswerk ist, zahlt keine gesetzliche Rente, aber weiter Arbeitslosenversicherung.

    § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI; §§ 25, 27 SGB IIIPrimärtext geprüft

  8. F-NET-01

    Ihren Arbeitnehmeranteil zur Rente können Sie in der Steuererklärung absetzen.

    § 10 Abs. 1 Nr. 2 a und Abs. 3 EStGPrimärtext geprüft

  9. F-NET-02

    Kranken- und Pflegebeiträge für die Basisabsicherung sind voll absetzbar, gesetzliche Krankenbeiträge mit Krankengeld zu 96 %.

    § 10 Abs. 1 Nr. 3 a S. 4 und b EStGPrimärtext geprüft

  10. F-NET-03

    Die Arbeitslosenversicherung wirkt sich steuerlich meist nicht aus, weil der Höchstbetrag von 1.900 € schon ausgeschöpft ist.

    § 10 Abs. 4 EStGPrimärtext geprüft

  11. F-ZAHN-01

    Der Gewinn aus der eigenen Zahnarztpraxis ist Einkommen aus freiberuflicher Tätigkeit, auch mit angestellten Fachkräften, solange Sie leitend und eigenverantwortlich tätig sind.

    § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 1–3 EStGPrimärtext geprüft

  12. F-BN-01

    Vom Bruttogehalt werden mindestens 1.230 € Werbungskosten abgezogen, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag.

    § 9a S. 1 Nr. 1 a EStGPrimärtext geprüft

  13. F-EST27-04

    Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll 2027 von 1.230 € auf 1.430 € steigen.

    Regierungsentwurf, Art. 1 Nr. 2Gesetzentwurf, nicht in Kraft

  14. F-MED-02

    Beiträge zum Versorgungswerk sind bis zum Höchstbetrag voll als Sonderausgaben abziehbar.

    § 10 Abs. 1 Nr. 2 a, Abs. 3 S. 1–2 EStGteils Primärtext, teils Sekundärbeleg

  15. F-TAX-01

    2026 gilt der Spitzensteuersatz von 42 % ab 69.879 € zu versteuerndem Einkommen (Ledige), 45 % ab 277.826 €.

    § 32a Abs. 1 und 5 EStG (Fassung für VZ 2026)Primärtext geprüft

  16. F-TAX-02

    Den Soli zahlt nur, wer mehr als 20.350 € Einkommensteuer zahlt (Paare 40.700 €).

    SolZG § 3 Abs. 3, § 4Primärtext geprüft

  17. F-MED-04

    In der Soli-Übergangszone kostet jeder zusätzliche Euro rund 47 Cent Steuer, mehr als bei deutlich höheren Einkommen.

    SolZG § 4 S. 2; Rechnung auf Basis von F-TAX-01/02Rechnung auf Basis geprüfter Normen

  18. F-EST27-01

    Nach dem Regierungsentwurf gelten ab 2027 ein Grundfreibetrag von 12.564 €, 42 % ab 70.601 €, 45 % ab 250.000 € und 47 % ab 280.000 € zu versteuerndem Einkommen (Ledige). Das ist ein Entwurf, kein geltendes Recht.

    Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027, Art. 1 Nr. 4Gesetzentwurf, nicht in Kraft

  19. F-EST27-02

    Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 2. September 2026 beschlossen; Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden.

    Bundesregierung, „Einkommensteuerreform beschlossen“ (02.09.2026)Gesetzentwurf, nicht in Kraft

  20. F-EST27-03

    Der Entwurf ändert das Solidaritätszuschlaggesetz nicht; die Freigrenze von 20.350 € (Paare 40.700 €) bleibt.

    Regierungsentwurf, Inhaltsübersicht Art. 1–7; § 3 Abs. 3 SolZGGesetzentwurf, nicht in Kraft