Kernergebnisse für Presse und Recherche
- Alle 8 untersuchten Klinikarzt-Profile nach TV-Ärzte/VKA zahlen nach dem Regierungsentwurf 2027 bei gleichem Gehalt weniger Einkommensteuer und Soli als 2026, ledig 143 € bis 214 € im Jahr; eine ledige Praxisinhaberin mit 400.000 € Gewinn zahlt 3.301 € mehr.[F-EST27-01][F-OBA-02][F-OBA-03][F-TVA-01]
- Praxisinhaber (ledig) zahlen nach dem Entwurf ab 253.553 € Gewinn mehr als 2026, wenn der Gewinn ihr zvE ist; bei 300.000 € +1.191 €, bei 400.000 € +3.301 €.[F-EST27-01][F-ZAHN-01]
- Zusammen veranlagt mit einem Partner ohne eigenes Einkommen zahlen auch Praxisinhaber mit 500.000 € Gewinn nach dem Entwurf weniger (−224 €); die Sätze von 45 und 47 % greifen für Paare erst beim doppelten Einkommen.[F-EST27-01]
- 4 der 8 Klinikprofile liegen ledig mit ihrem zvE in der Soli-Milderungszone (74.969 € bis 116.607 €); dort kostet jeder zusätzliche Euro, etwa aus Diensten, 47,00 % Steuer.[F-MED-04]
- Die Werte sind Musterrechnungen, keine beobachteten Steuerbescheide: Angestellte mit Lohnabrechnung 2026 (Versorgungswerk, gesetzlich krankenversichert), Praxisinhaber mit dem Gewinn als Obergrenze des zvE. Entwurf, Stand 28.09.2026.[F-PAP-01][F-EST27-02]
Pressekontakt: presse@kapitalanlage-wissen.org
Daten und Grafiken frei nutzbar unter CC BY 4.0 mit Nennung „Kapitalanlage-Wissen, Steuerlast von Ärztinnen und Ärzten 2026 und Entwurf 2027“ und Link. Hinweis: Diese Website gehört demselben Betreiber wie steueroptimierung.immo, der Provisionen aus Immobilienverkäufen erhält; die Daten sind davon unabhängig reine Tarifrechnung. Offenlegung
Annahmen
- Musterprofile
- Die Profile sind Rechenbeispiele aus öffentlichen Tariftabellen und frei gewählten Gewinnstufen, keine beobachteten Einkommen oder Steuerbescheide.
- Angestellte
- 12 × Tabellenentgelt des TV-Ärzte/VKA ab 01.06.2026 (kommunale Krankenhäuser), ohne Bereitschaftsdienste, Zulagen und Sonderzahlungen.[F-TVA-01][F-OBA-02][F-OBA-03] Für 2027 ist dasselbe Gehalt angesetzt; künftige Tariferhöhungen sind nicht berücksichtigt.
- Angestellte: Lohnabrechnung
- Lohnabrechnung 2026 in Steuerklasse I: Versorgungswerk statt Deutscher Rentenversicherung (Beitrag in Höhe des Rentenbeitrags, Arbeitgeberzuschuss zur Hälfte), gesetzlich kranken- und pflegeversichert mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag, kinderlos.[F-PAP-01][F-SVR-13][F-SVR-14][F-SVR-04] Das zvE ergibt sich aus der Jahresveranlagung derselben Zahlen: Gehalt minus Arbeitnehmer-Pauschbetrag, minus die abziehbaren Beiträge zu Versorgungswerk, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.[F-BN-01][F-NET-01][F-NET-02][F-NET-03] Nach dem Entwurf ist das zvE um die Erhöhung des Pauschbetrags von 1.230 € auf 1.430 € niedriger; die Beiträge sind auf dem Stand 2026 gehalten.[F-EST27-04] Zusammen veranlagt ist dasselbe zvE angesetzt.
- Praxisinhaber: Obergrenze
- zvE = Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit.[F-ZAHN-01] Beiträge zum Versorgungswerk und zur Kranken- und Pflegeversicherung sind als Sonderausgaben abziehbar und senken das zvE weiter; sie sind nicht abgezogen, weil sie von der persönlichen Lage abhängen.[F-MED-02] Die gezeigte Steuer ist deshalb die höchste, die auf diesen Gewinn allein anfallen kann.
- Steuern
- Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag, ohne Kirchensteuer, ohne Kinder. Ledig oder zusammen veranlagt mit einem Partner ohne eigenes Einkommen.[F-TAX-01][F-TAX-02]
- Entwurf 2027
- Tarif nach dem Regierungsentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027, beschlossen vom Bundeskabinett am 2. September 2026; kein Gesetz.[F-EST27-01][F-EST27-02]
Angestellte Klinikärzte (TV-Ärzte/VKA)
| Profil | Monat | Jahr | Netto 2026 | zvE | Steuer 2026 | Grenzsatz 2026 | Steuer Entwurf 2027 | Differenz ledig | Differenz zusammen |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Arzt, 1. Jahr | 5.722,05 € | 68.665 € | 41.909 € | 53.597 € | 11.833 € | 36,4 % | 11.690 € | −143 € | −140 € |
| Arzt, ab 6. Jahr | 7.355,29 € | 88.263 € | 52.355 € | 71.256 € | 18.791 € | 42,0 % | 18.601 € | −190 € | −156 € |
| Facharzt, 1. Jahr | 7.552,19 € | 90.626 € | 53.567 € | 73.399 € | 19.691 € | 42,0 % | 19.501 € | −190 € | −160 € |
| Facharzt, ab 13. Jahr | 9.698,91 € | 116.387 € | 66.629 € | 98.157 € | 31.249 € | 47,0 % | 31.036 € | −213 € | −198 € |
| Oberarzt, 1. Jahr | 9.459,56 € | 113.515 € | 65.108 € | 95.285 € | 29.900 € | 47,0 % | 29.686 € | −214 € | −192 € |
| Oberarzt, ab 7. Jahr | 10.810,95 € | 129.731 € | 73.702 € | 111.502 € | 37.521 € | 47,0 % | 37.308 € | −213 € | −224 € |
| CA-Vertreter, 1. Jahr | 11.127,50 € | 133.530 € | 75.716 € | 115.300 € | 39.306 € | 47,0 % | 39.093 € | −213 € | −232 € |
| CA-Vertreter, ab 4. Jahr | 11.922,95 € | 143.075 € | 80.995 € | 124.846 € | 43.570 € | 44,3 % | 43.370 € | −200 € | −256 € |
Ein Oberarzt ab dem 7. Jahr kommt auf 129.731 € Jahresgehalt. Nach Versorgungswerk, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung und Lohnsteuer bleiben ihm ledig 73.702 € netto im Jahr. Sein zvE liegt bei 111.502 €; darauf zahlt er 2026 37.521 € Einkommensteuer und Soli, jeder weitere Euro kostet 47,00 %. Nach dem Entwurf wären es 37.308 €.[F-OBA-02][F-PAP-01][F-EST27-01]
Praxisinhaber nach Gewinn
| Gewinn | Steuer 2026 ledig | Steuer Entwurf ledig | Differenz ledig | Grenzsatz 2026 | Grenzsatz Entwurf | Differenz zusammen |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 100.000 € | 32.115 € | 31.997 € | −119 € | 47,0 % | 47,0 % | −132 € |
| 150.000 € | 54.717 € | 54.605 € | −112 € | 44,3 % | 44,3 % | −215 € |
| 200.000 € | 76.872 € | 76.760 € | −112 € | 44,3 % | 44,3 % | −237 € |
| 250.000 € | 99.027 € | 98.915 € | −112 € | 44,3 % | 47,5 % | −224 € |
| 300.000 € | 121.883 € | 123.074 € | +1.191 € | 47,5 % | 49,6 % | −224 € |
| 350.000 € | 145.621 € | 147.867 € | +2.246 € | 47,5 % | 49,6 % | −224 € |
| 400.000 € | 169.358 € | 172.659 € | +3.301 € | 47,5 % | 49,6 % | −224 € |
| 500.000 € | 216.833 € | 222.244 € | +5.411 € | 47,5 % | 49,6 % | −224 € |
Anders als ein Gehalt wird der Gewinn nicht um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag gekürzt; Praxiskosten sind im Gewinn schon abgezogen.[F-ZAHN-01] Ab 253.553 € zvE wirkt für Ledige der frühere Satz von 45 % stärker als die Entlastung im unteren Tarif, ab 280.000 € kommt der neue Satz von 47 % hinzu.[F-EST27-01]
Differenz Entwurf 2027 minus 2026
- ledig
- zusammen veranlagt
Die Kurve gilt für jedes zvE, nicht nur für Ärzte; markiert sind drei der Profile (ledig). Unter null entlastet der Entwurf.
Methodik
- Rechenkern
- Deterministische Berechnung mit dem getesteten Rechenkern dieser Website; der Entwurfstarif ist dort als eigener, gekennzeichneter Parametersatz hinterlegt.[F-EST27-01]
- Tariftabelle
- Entgelttabelle VKA ab 01.06.2026 wie vom Marburger Bund veröffentlicht; Gruppen Arzt, Facharzt, Oberarzt und CA-Vertreter (so in der Tabelle bezeichnet). Chefärztinnen und Chefärzte stehen nicht in dieser Tabelle und sind nicht Teil der Studie.[F-TVA-01][F-OBA-03]
- Solidaritätszuschlag
- 5,5 % oberhalb der Freigrenze von 20.350 € Einkommensteuer (zusammen 40.700 €), in der Milderungszone höchstens 11,9 % des übersteigenden Betrags; im Entwurf unverändert.[F-TAX-02][F-EST27-03]
- Nicht enthalten
- Vorsorgeaufwendungen der Praxisinhaber, private Krankenversicherung, Kirchensteuer, Kinder, Dienste und Zulagen, Nebeneinkünfte, Praxisverkauf (§ 34 EStG), Beitragsänderungen 2027, die Stufe des Entwurfs für 2028.
- Unabhängigkeit
- Die Daten sind reine Tarifrechnung. Der Betreiber verdient an Immobilienverkäufen über steueroptimierung.immo; siehe Offenlegung.
- Keine Sprachmodelle
- Kein Wert in dieser Studie wurde von einem Sprachmodell erzeugt oder geschätzt. Texte entstehen mit KI-Unterstützung.
Daten
aerzte-steuerlast-2026-v1.csv: 32 Zeilen, UTF-8, Komma als Trennzeichen, Punkt als Dezimalzeichen, Sätze als Anteil (0,4431 = 44,31 %). Die Datei entsteht beim Erstellen der Seite aus demselben Rechenkern wie Tabellen und Grafiken.
Spalten der CSV-Datei
profil- Kennung des Profils (Tarifgruppe und Stufe oder Gewinnstufe)
art- angestellt (TV-Ärzte/VKA) oder praxis (Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit)
monatsentgelt_eur- Tabellenentgelt ab 01.06.2026 laut Marburger Bund; leer bei Praxis
jahresbetrag_eur- 12 × Monatsentgelt (ohne Dienste, Zulagen, Sonderzahlungen) oder Jahresgewinn
veranlagung- einzeln oder zusammen (Alleinverdiener, Splitting)
netto_lohnabrechnung_2026_eur- nur angestellt, ledig: Jahresnetto nach Lohnsteuer (Steuerklasse I), Soli und Arbeitnehmerbeiträgen (GKV mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag, Versorgungswerk statt Rentenversicherung, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, kinderlos)
zve_2026_eur- angestellt: zvE aus der Jahresveranlagung (Brutto minus Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230 € minus abziehbare Vorsorgeaufwendungen minus Sonderausgaben-Pauschbetrag); bei zusammen dasselbe zvE; Praxis: Gewinn als Obergrenze
steuer_2026_eur- Einkommensteuer plus Soli 2026, ohne Kirchensteuer
durchschnittssatz_2026- steuer_2026_eur geteilt durch zve_2026_eur
grenzsteuersatz_2026- Einkommensteuer und Soli auf den nächsten Euro
zve_entwurf_2027_eur- wie zve_2026_eur, bei Angestellten um 200 € niedriger (Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.430 € des Entwurfs); gleiches Brutto und gleiche Beiträge wie 2026
steuer_entwurf_2027_eur- Einkommensteuer plus Soli nach dem Regierungsentwurf 2027 (kein geltendes Recht)
durchschnittssatz_entwurf_2027- steuer_entwurf_2027_eur geteilt durch zve_entwurf_2027_eur
grenzsteuersatz_entwurf_2027- Grenzsteuersatz nach Entwurf
differenz_eur- steuer_entwurf_2027_eur minus steuer_2026_eur; negativ = Entlastung
Zitieren und Lizenz
Daten, Tabellen und Grafiken dieser Studie stehen unter der Lizenz CC BY 4.0: Sie dürfen sie teilen und bearbeiten, auch kommerziell, wenn Sie uns als Urheber nennen und auf diese Seite verlinken. Aktualisiert am , Version v1.
Zitiervorschlag
Kapitalanlage-Wissen: Steuerlast von Ärztinnen und Ärzten 2026 und Entwurf 2027 (v1, Entwurf Stand 28.09.2026). Stand 28.09.2026. https://kapitalanlage-wissen.org/atlas/aerzte-steuerlast-2026/ (Lizenz CC BY 4.0)
Belege
- F-TVA-01
Ärztinnen und Ärzte der Gruppe „Arzt“ (unterhalb der Facharztgruppe) an kommunalen Kliniken erhalten seit Juni 2026 monatlich 5.722,05 € bis 7.355,29 € Tabellenentgelt.
Marburger Bund, Entgelttabellen VKA (Stand 13.01.2025)Primärtext geprüft
- F-OBA-02
Seit Juni 2026 beträgt das Tabellenentgelt eines Oberarztes an kommunalen Kliniken 9.459,56 € bis 10.810,95 € im Monat.
Marburger Bund, Entgelttabellen VKA (Stand 13.01.2025)Primärtext geprüft
- F-OBA-03
Fachärzte an kommunalen Kliniken erhalten seit Juni 2026 monatlich 7.552,19 € bis 9.698,91 €, Chefarzt-Vertreter (CA-Vertreter) 11.127,50 € bis 11.922,95 €.
Marburger Bund, Entgelttabellen VKA (Stand 13.01.2025)Primärtext geprüft
- F-PAP-01
Die Lohnsteuer 2026 berechnen wir nach dem amtlichen Programmablaufplan des Bundesfinanzministeriums.
BMF-Schreiben 12.11.2025; Anlage 1; XMLPrimärtext geprüft
- F-SVR-04
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2026 beträgt 2,9 %; Ihre Kasse kann mehr oder weniger verlangen.
§ 242a SGB V; BAnz AT 10.11.2025 B7Primärtext geprüft
- F-SVR-13
Für Mitglieder eines Versorgungswerks zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe seines Rentenversicherungsanteils.
§ 172a SGB VI; § 3 Nr. 62 S. 2 c, S. 3 EStGAuslegung, steuerlich prüfen lassen
- F-SVR-14
Wer im Versorgungswerk ist, zahlt keine gesetzliche Rente, aber weiter Arbeitslosenversicherung.
§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI; §§ 25, 27 SGB IIIPrimärtext geprüft
- F-NET-01
Ihren Arbeitnehmeranteil zur Rente können Sie in der Steuererklärung absetzen.
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 a und Abs. 3 EStGPrimärtext geprüft
- F-NET-02
Kranken- und Pflegebeiträge für die Basisabsicherung sind voll absetzbar, gesetzliche Krankenbeiträge mit Krankengeld zu 96 %.
§ 10 Abs. 1 Nr. 3 a S. 4 und b EStGPrimärtext geprüft
- F-NET-03
Die Arbeitslosenversicherung wirkt sich steuerlich meist nicht aus, weil der Höchstbetrag von 1.900 € schon ausgeschöpft ist.
§ 10 Abs. 4 EStGPrimärtext geprüft
- F-ZAHN-01
Der Gewinn aus der eigenen Zahnarztpraxis ist Einkommen aus freiberuflicher Tätigkeit, auch mit angestellten Fachkräften, solange Sie leitend und eigenverantwortlich tätig sind.
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 1–3 EStGPrimärtext geprüft
- F-BN-01
Vom Bruttogehalt werden mindestens 1.230 € Werbungskosten abgezogen, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag.
§ 9a S. 1 Nr. 1 a EStGPrimärtext geprüft
- F-EST27-04
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll 2027 von 1.230 € auf 1.430 € steigen.
Regierungsentwurf, Art. 1 Nr. 2Gesetzentwurf, nicht in Kraft
- F-MED-02
Beiträge zum Versorgungswerk sind bis zum Höchstbetrag voll als Sonderausgaben abziehbar.
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 a, Abs. 3 S. 1–2 EStGteils Primärtext, teils Sekundärbeleg
- F-TAX-01
2026 gilt der Spitzensteuersatz von 42 % ab 69.879 € zu versteuerndem Einkommen (Ledige), 45 % ab 277.826 €.
§ 32a Abs. 1 und 5 EStG (Fassung für VZ 2026)Primärtext geprüft
- F-TAX-02
Den Soli zahlt nur, wer mehr als 20.350 € Einkommensteuer zahlt (Paare 40.700 €).
SolZG § 3 Abs. 3, § 4Primärtext geprüft
- F-MED-04
In der Soli-Übergangszone kostet jeder zusätzliche Euro rund 47 Cent Steuer, mehr als bei deutlich höheren Einkommen.
SolZG § 4 S. 2; Rechnung auf Basis von F-TAX-01/02Rechnung auf Basis geprüfter Normen
- F-EST27-01
Nach dem Regierungsentwurf gelten ab 2027 ein Grundfreibetrag von 12.564 €, 42 % ab 70.601 €, 45 % ab 250.000 € und 47 % ab 280.000 € zu versteuerndem Einkommen (Ledige). Das ist ein Entwurf, kein geltendes Recht.
Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027, Art. 1 Nr. 4Gesetzentwurf, nicht in Kraft
- F-EST27-02
Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 2. September 2026 beschlossen; Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden.
Bundesregierung, „Einkommensteuerreform beschlossen“ (02.09.2026)Gesetzentwurf, nicht in Kraft
- F-EST27-03
Der Entwurf ändert das Solidaritätszuschlaggesetz nicht; die Freigrenze von 20.350 € (Paare 40.700 €) bleibt.
Regierungsentwurf, Inhaltsübersicht Art. 1–7; § 3 Abs. 3 SolZGGesetzentwurf, nicht in Kraft